FUSSBALL-JUGENDORDNUNG DES POST SV SOLINGEN e.V.
§ 1 Mitgliedschaft
Mitglieder der Fußball-Jugendabteilung des Post SV Solingen sind alle angemeldeten Jugendlichen, sowie die passiven, gewählten oder berufenen Mitarbeiter der Fußball-Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
Die Fußball-Jugendabteilung des Post SV Solingen führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, wie Jugend-mitgliedsbeiträge, Jugendzuschüsse und Jugendspenden. Aufgaben der Abteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
- Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
- Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe
Organe der Fußball-Jugendabteilung des Post SV Solingen sind:
- die Fußball-Jugendversammlung
- der Fußball-Jugendausschuss
- der Fußball-Jugendvorstand
§ 4 Fußball-Jugendversammlung
1. Die Fußball-Jugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Fußball-Jugendabteilung des Post SV Solingen. Die Fußball-Jugendversammlung besteht aus:
- A-Junioren, die der Altersklasse der A-Junioren entsprechen
- B-Junioren, die der Altersklasse der B-Junioren entsprechen und das 16. Lebensjahr vollendet haben
- Mitgliedern des Jugendausschusses
- passiven Mitgliedern der Fußball-Jugendabteilung
2. Aufgaben der Jugendversammlungen sind:
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
- Entlastung des Fußball-Jugendvorstandes vor Wahlen
- Wahlen des Fußball-Jugendvorstandes
- Beratung der Jahresziele (Maßnahmen)
- Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
3. Die ordentliche Jugendversammlung findet vor der Hauptversammlung des Vereines statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Fußball- Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch schriftliche Einladung einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit mehr als 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Fußball-Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladefrist von sieben Tagen stattfinden. Alle Jugendversammlungen müssen außerhalb der Schulferien stattfinden.
4. Die Fußball-Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5 . Versammlungsleiter der Fußball-Jugendversammlung ist der Jugendleiter.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Die Stimmberechtigten (§ 4.1.) haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Fußball-Jugendausschuss
1. Der Fußball-Jugendausschuss besteht aus:
- den Trainern / Trainerinnen jeder am Spielbetrieb teilnehmenden Jugendmannschaft des Post SV Solingen
- den Mannschaftskapitänen der A- und B-Junioren
- dem Jugendsprecher
- den Mitgliedern des Jugendvorstandes
2. Er berät und verabschiedet die sportlichen, wirtschaftlichen und geselligen Ziele des Jahres.
3. Stimmberechtigt im Fußball-Jugendausschuss sind:
- je eine(e) Trainer(in) jeder am Spielbetrieb teilnehmenden Jugend-Mannschaft des Post SV Solingen
- die Mannschaftskapitäne der A- und B-Junioren
- der Jugendsprecher
- die Mitglieder des Jugendvorstandes
4. Der Fußball-Jugendausschuss wird vom Fußball-Jugendvorstand oder auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Jugendausschussmitgliedern mündlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist eingeladen. Er muss mindestens alle zwei Monate zusammentreten.
5. Der Fußball-Jugendausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Mitglieder des Fußball-Jugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.
8. Der Jugendleiter leitet die Sitzungen des Fußball-Jugendausschusses.
§ 6 Fußball-Jugendvorstand
1. Der Fußball-Jugendvorstand besteht aus:
- dem Jugendleiter
- dem 1. und 2. Jugendgeschäftsführer
- dem 1. und 2. Kassenprüfer
Er gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Fußball-Jugend nach innen und außen.
2. Der Fußball-Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Fußball-Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Fußball-Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Fußball-Jugendversammlung, dem Fußball-Jugendausschuss und dem Vereinsvorstand verantwortlich. Die Mitglieder des Fußball-Jugendvorstandes werden alle zwei Jahre durch die Fußball-Jugendversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung des Vereines mitzuteilen.
3. Der Fußball-Jugendvorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fußball-Jugendabteilung. Er entscheidet über die Verwendung aller ihr zufließenden Mittel. Er liefert die Beschlussvorlagen für den Fußball-Jugendausschuss.
§ 7 Änderungen der Fußball-Jugendordnung
Änderungen der Fußball-Jugendordnung können nur on einer ordentlichen Fußball-Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Fußball-Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 8 Beiträge und Beitragsbefreiungen
Die Höhe der Beiträge der Fußball-Jugendabteilung regelt der Fußball-Jugendausschuss. Die Jugendtrainer(innen), maximal zwei für jede Mannschaft, sind beitragsfrei. Weitere Mitglieder der Abteilung können nur durch den Fußball-Jugendvorstand beitragsfrei gestellt werden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 26. Februar 2004