Fussball-Jugendordnung

FUSSBALL-JUGENDORDNUNG DES POST SV SOLINGEN e.V.

§ 1 Mitgliedschaft

Mitglieder der Fußball-Jugendabteilung des Post SV Solingen sind alle angemeldeten Jugendlichen, sowie die passiven, gewählten oder berufenen Mitarbeiter der Fußball-Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Fußball-Jugendabteilung des Post SV Solingen führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, wie Jugend-mitgliedsbeiträge, Jugendzuschüsse und Jugendspenden. Aufgaben der Abteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
  4. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
  5. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Fußball-Jugendabteilung des Post SV Solingen sind:

  1. die Fußball-Jugendversammlung
  2. der Fußball-Jugendausschuss
  3. der Fußball-Jugendvorstand

§ 4 Fußball-Jugendversammlung

1. Die Fußball-Jugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Fußball-Jugendabteilung des Post SV Solingen. Die Fußball-Jugendversammlung besteht aus:

  • A-Junioren, die der Altersklasse der A-Junioren entsprechen
  • B-Junioren, die der Altersklasse der B-Junioren entsprechen und das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Mitgliedern des Jugendausschusses
  • passiven Mitgliedern der Fußball-Jugendabteilung

2. Aufgaben der Jugendversammlungen sind:

  • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
  • Entlastung des Fußball-Jugendvorstandes vor Wahlen
  • Wahlen des Fußball-Jugendvorstandes
  • Beratung der Jahresziele (Maßnahmen)
  • Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

3. Die ordentliche Jugendversammlung findet vor der Hauptversammlung des Vereines statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Fußball- Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch schriftliche Einladung einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Jugendversammlung oder eines mit mehr als 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Fußball-Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladefrist von sieben Tagen stattfinden. Alle Jugendversammlungen müssen außerhalb der Schulferien stattfinden.

4. Die Fußball-Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5 . Versammlungsleiter der Fußball-Jugendversammlung ist der Jugendleiter.

6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

7. Die Stimmberechtigten (§ 4.1.) haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Fußball-Jugendausschuss

1. Der Fußball-Jugendausschuss besteht aus:

  • den Trainern / Trainerinnen jeder am Spielbetrieb teilnehmenden Jugendmannschaft des Post SV Solingen
  • den Mannschaftskapitänen der A- und B-Junioren
  • dem Jugendsprecher
  • den Mitgliedern des Jugendvorstandes

2. Er berät und verabschiedet die sportlichen, wirtschaftlichen und geselligen Ziele des Jahres.

3. Stimmberechtigt im Fußball-Jugendausschuss sind:

  • je eine(e) Trainer(in) jeder am Spielbetrieb teilnehmenden Jugend-Mannschaft des Post SV Solingen
  • die Mannschaftskapitäne der A- und B-Junioren
  • der Jugendsprecher
  • die Mitglieder des Jugendvorstandes

4. Der Fußball-Jugendausschuss wird vom Fußball-Jugendvorstand oder auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Jugendausschussmitgliedern mündlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist eingeladen. Er muss mindestens alle zwei Monate zusammentreten.

5. Der Fußball-Jugendausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Mitglieder des Fußball-Jugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.

8. Der Jugendleiter leitet die Sitzungen des Fußball-Jugendausschusses.

§ 6 Fußball-Jugendvorstand

1. Der Fußball-Jugendvorstand besteht aus:

  • dem Jugendleiter
  • dem 1. und 2. Jugendgeschäftsführer
  • dem 1. und 2. Kassenprüfer

Er gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Fußball-Jugend nach innen und außen.

2. Der Fußball-Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Fußball-Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Fußball-Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Fußball-Jugendversammlung, dem Fußball-Jugendausschuss und dem Vereinsvorstand verantwortlich. Die Mitglieder des Fußball-Jugendvorstandes werden alle zwei Jahre durch die Fußball-Jugendversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung des Vereines mitzuteilen.

3. Der Fußball-Jugendvorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fußball-Jugendabteilung. Er entscheidet über die Verwendung aller ihr zufließenden Mittel. Er liefert die Beschlussvorlagen für den Fußball-Jugendausschuss.

§ 7 Änderungen der Fußball-Jugendordnung

Änderungen der Fußball-Jugendordnung können nur on einer ordentlichen Fußball-Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Fußball-Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 8 Beiträge und Beitragsbefreiungen

Die Höhe der Beiträge der Fußball-Jugendabteilung regelt der Fußball-Jugendausschuss. Die Jugendtrainer(innen), maximal zwei für jede Mannschaft, sind beitragsfrei. Weitere Mitglieder der Abteilung können nur durch den Fußball-Jugendvorstand beitragsfrei gestellt werden.

§ 9 Salvatorische Klausel

Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 26. Februar 2004